Ortsrecht
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Öffentliche Festsetzung der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2024
icon.crdate21.12.2023
Gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes vom 07.08.1973 (Bundesgesetzblatt BGBl. I, S. 965) geändert durch das Gesetz vom 14.12.1976 (BGBl. I, S. 3341), wird die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2024 ö f f e n t l i c h f e s t g e s e t z t. Mit dem Tag dieser Bekanntmachung treten für diejenigen Steuerpflichtigen, die die gleiche Grundsteuer wie für das Kalenderjahr 2023 zu entrichten haben, die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Bescheid für das Kalenderjahr 2024 zugegangen wäre. Gegen die durch diese Bekanntmachung bewirkte Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Rechnungsamt -Steueramt- schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären. Bei schriftlicher Einlegung ist die Frist nur gewahrt, wenn der Rechtsbehelf v o r deren Ablauf eingegangen ist. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung, d.h., die Erhebung der festgesetzten Grundsteuer wird dadurch nicht aufgehalten. Niefern-Öschelbronn, den 12.01.2024 B. Mertens Bürgermeisterin
Öffentliche Festsetzung der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2024
Gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes vom 07.08.1973 (Bundesgesetzblatt BGBl. I, S. 965) geändert durch das Gesetz vom 14.12.1976 (BGBl. I, S. 3341),
wird die
Grundsteuer für das Kalenderjahr 2024
ö f f e n t l i c h f e s t g e s e t z t.
Mit dem Tag dieser Bekanntmachung treten für diejenigen Steuerpflichtigen, die die gleiche Grundsteuer wie für das Kalenderjahr 2023 zu entrichten haben,
die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Bescheid für das Kalenderjahr 2024 zugegangen wäre.
Gegen die durch diese Bekanntmachung bewirkte Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Rechnungsamt
-Steueramt- schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären.
Bei schriftlicher Einlegung ist die Frist nur gewahrt, wenn der Rechtsbehelf
v o r
deren Ablauf eingegangen ist.
Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung, d.h., die Erhebung der festgesetzten Grundsteuer wird dadurch nicht aufgehalten.
Niefern-Öschelbronn, den 12.01.2024
B. Mertens
Bürgermeisterin
Öffentliche Festsetzung der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2024
icon.crdate21.12.2023
Gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes vom 07.08.1973 (Bundesgesetzblatt BGBl. I, S. 965) geändert durch das Gesetz vom 14.12.1976 (BGBl. I, S. 3341), wird die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2024 ö f f e n t l i c h f e s t g e s e t z t. Mit dem Tag dieser Bekanntmachung treten für diejenigen Steuerpflichtigen, die die gleiche Grundsteuer wie für das Kalenderjahr 2023 zu entrichten haben, die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Bescheid für das Kalenderjahr 2024 zugegangen wäre. Gegen die durch diese Bekanntmachung bewirkte Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Rechnungsamt -Steueramt- schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären. Bei schriftlicher Einlegung ist die Frist nur gewahrt, wenn der Rechtsbehelf v o r deren Ablauf eingegangen ist. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung, d.h., die Erhebung der festgesetzten Grundsteuer wird dadurch nicht aufgehalten. Niefern-Öschelbronn, den 12.01.2024 B. Mertens Bürgermeisterin
Öffentliche Festsetzung der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2024
Gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes vom 07.08.1973 (Bundesgesetzblatt BGBl. I, S. 965) geändert durch das Gesetz vom 14.12.1976 (BGBl. I, S. 3341),
wird die
Grundsteuer für das Kalenderjahr 2024
ö f f e n t l i c h f e s t g e s e t z t.
Mit dem Tag dieser Bekanntmachung treten für diejenigen Steuerpflichtigen, die die gleiche Grundsteuer wie für das Kalenderjahr 2023 zu entrichten haben,
die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Bescheid für das Kalenderjahr 2024 zugegangen wäre.
Gegen die durch diese Bekanntmachung bewirkte Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Rechnungsamt
-Steueramt- schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären.
Bei schriftlicher Einlegung ist die Frist nur gewahrt, wenn der Rechtsbehelf
v o r
deren Ablauf eingegangen ist.
Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung, d.h., die Erhebung der festgesetzten Grundsteuer wird dadurch nicht aufgehalten.
Niefern-Öschelbronn, den 12.01.2024
B. Mertens
Bürgermeisterin