Öffentliche & Amtliche Bekanntmachungen: Gemeine Niefern-Öschelbronn

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An alle Hundebesitzer!

icon.crdate18.07.2024

Vermehrt gehen beim Ordnungsamt Beschwerden über nicht beseitigten Hundekot und nicht angeleinte Hunde ein. Das Ordnungsamt erinnert alle Hundebesitzer an folgende Pflichten: - gemäß § 10 Abs. 3 der Polizeiverordnung der Gemeinde sind Hunde im Innenbereich auf öffentlichen Straßen und Gehwegen an der Leine zu führen. Im Außenbereich dürfen Hunde ohne Begleitung einer Person, die durch Zuruf auf das Tier einwirken kann, ebenfalls nicht frei umherlaufen. - gemäß § 11 der Polizeiverordnung hat der Halter oder Führer eines Hundes dafür zu sorgen, dass dieser seine Notdurft nicht auf Gehwegen, in Grün- und Erholungsanlagen, Radwegen, Spielplätzen oder in fremden Vorgärten verrichtet. Dennoch dort abgelegter Hundekot ist unverzüglich zu beseitigen. - laut Naturschutzgesetz für Baden-Württemberg dürfen landwirtschaftlich genutzte Flächen während der Nutzzeit nur auf Wegen betreten werden. Diese Regelung gilt nicht nur für Menschen, sondern auch für mitgeführte und zu beaufsichtigende Hunde. Wer die freie Landschaft betritt ist außerdem verpflichtet, von ihm abgelegte Gegenstände und Abfälle, dazu gehört auch Hundekot, wieder an sich zu nehmen und zu entfernen. Hundekot ist nicht nur für andere Mitbürger, insbesondere Kinder unappetitlich, sondern stellt auch eine Gefahr durch die mögliche Übertragung von Krankheitserregern wie z.B. Parvovirose dar. Hundekot ist, wie Sie wissen, ein Nährboden für Viren, Bakterien und Würmer. Zudem geht von dem Hundekot eine erhebliche Rutschgefahr aus. Nehmen Sie bitte handelsübliche Hundesets oder sonst geeignete Tüten, wie z.B. aus den aufgestellten ,,Hundetoiletten‘‘, mit und beseitigen Sie den Hundekot sofort nach dem Entstehen. Natürlich entbindet Sie die Zahlung der Hundesteuer nicht von diesen Pflichten. Denken Sie an Ihre Mitbürger und Ihr eigenes Interesse an einem sicheren und sauberen Ortsbild. Einen Standortplan über die aufgestellten Hundetoiletten finden unser auf unserer Homepage: https://www.niefern-oeschelbronn.de/fileadmin/Dateien/Website/Bilder/3_Leben_Wohnen/2023_Ortsplan_Hundekotbeutel.jpg Der Verstoß gegen diese Pflichten ist nicht nur eine Ordnungswidrigkeit, die mit Geldbuße geahndet werden kann, sondern kann auch gegenüber dem Hundehalter Schadensersatzansprüche von Mitbürgern auslösen, für die Sie haftbar sind. Wir bitten Sie höflich um Ihre Mitarbeit, damit ein sauberes Ortsbild für alle Mitbürger gewährleistet werden kann. Gemeinde Niefern-Öschelbronn -Ordnungsamt-

An alle Hundebesitzer!

Vermehrt gehen beim Ordnungsamt Beschwerden über nicht beseitigten Hundekot  und nicht angeleinte Hunde ein.

 

Das Ordnungsamt erinnert alle Hundebesitzer an folgende Pflichten:

- gemäß § 10 Abs. 3 der Polizeiverordnung der Gemeinde sind

Hunde im Innenbereich auf öffentlichen Straßen und Gehwegen an der Leine zu führen. Im Außenbereich dürfen Hunde ohne Begleitung einer Person, die durch Zuruf auf das Tier einwirken kann, ebenfalls nicht frei umherlaufen.

- gemäß § 11 der Polizeiverordnung hat

der Halter oder Führer eines Hundes dafür zu sorgen, dass dieser seine Notdurft nicht auf Gehwegen, in Grün- und Erholungsanlagen, Radwegen, Spielplätzen oder in fremden Vorgärten verrichtet. Dennoch dort abgelegter Hundekot ist unverzüglich zu beseitigen.

- laut Naturschutzgesetz für Baden-Württemberg dürfen landwirtschaftlich genutzte Flächenwährend der Nutzzeit nur auf Wegen betreten werden. Diese Regelung gilt nicht nur für Menschen, sondern auch für mitgeführte und zu beaufsichtigende Hunde. Wer die freie Landschaft betritt ist außerdem verpflichtet, von ihm abgelegte Gegenstände und Abfälle, dazu gehört auch Hundekot, wieder an sich zu nehmen und zu entfernen.

Hundekot ist nicht nur für andere Mitbürger, insbesondere Kinder unappetitlich, sondern stellt auch eine Gefahr durch die mögliche Übertragung von Krankheitserregern wie z.B. Parvovirose dar. Hundekot ist, wie Sie wissen, ein Nährboden für Viren, Bakterien und Würmer. Zudem geht von dem Hundekot eine erhebliche Rutschgefahr aus.

Nehmen Sie bitte handelsübliche Hundesets oder sonst geeignete Tüten, wie z.B. aus den aufgestellten ,,Hundetoiletten‘‘, mit und beseitigen Sie den Hundekot sofort nach dem Entstehen. Natürlich entbindet Sie die Zahlung der Hundesteuer nicht von diesen Pflichten. Denken Sie an Ihre Mitbürger und Ihr eigenes Interesse an einem sicheren und sauberen Ortsbild.

Einen Standortplan über die aufgestellten Hundekotbeutelbehälter finden Sie hier (JPEG-Bilddatei, 5,71 MB, 17.02.2023).

Der Verstoß gegen diese Pflichten ist nicht nur eine Ordnungswidrigkeit, die mit Geldbuße geahndet werden kann, sondern kann auch gegenüber dem Hundehalter Schadensersatzansprüche von Mitbürgern auslösen, für die Sie haftbar sind.

Wir bitten Sie höflich um Ihre Mitarbeit, damit ein sauberes Ortsbild für alle Mitbürger gewährleistet werden kann.

 

Gemeinde Niefern-Öschelbronn

-Ordnungsamt-

An alle Hundebesitzer!

icon.crdate18.07.2024

Vermehrt gehen beim Ordnungsamt Beschwerden über nicht beseitigten Hundekot und nicht angeleinte Hunde ein. Das Ordnungsamt erinnert alle Hundebesitzer an folgende Pflichten: - gemäß § 10 Abs. 3 der Polizeiverordnung der Gemeinde sind Hunde im Innenbereich auf öffentlichen Straßen und Gehwegen an der Leine zu führen. Im Außenbereich dürfen Hunde ohne Begleitung einer Person, die durch Zuruf auf das Tier einwirken kann, ebenfalls nicht frei umherlaufen. - gemäß § 11 der Polizeiverordnung hat der Halter oder Führer eines Hundes dafür zu sorgen, dass dieser seine Notdurft nicht auf Gehwegen, in Grün- und Erholungsanlagen, Radwegen, Spielplätzen oder in fremden Vorgärten verrichtet. Dennoch dort abgelegter Hundekot ist unverzüglich zu beseitigen. - laut Naturschutzgesetz für Baden-Württemberg dürfen landwirtschaftlich genutzte Flächen während der Nutzzeit nur auf Wegen betreten werden. Diese Regelung gilt nicht nur für Menschen, sondern auch für mitgeführte und zu beaufsichtigende Hunde. Wer die freie Landschaft betritt ist außerdem verpflichtet, von ihm abgelegte Gegenstände und Abfälle, dazu gehört auch Hundekot, wieder an sich zu nehmen und zu entfernen. Hundekot ist nicht nur für andere Mitbürger, insbesondere Kinder unappetitlich, sondern stellt auch eine Gefahr durch die mögliche Übertragung von Krankheitserregern wie z.B. Parvovirose dar. Hundekot ist, wie Sie wissen, ein Nährboden für Viren, Bakterien und Würmer. Zudem geht von dem Hundekot eine erhebliche Rutschgefahr aus. Nehmen Sie bitte handelsübliche Hundesets oder sonst geeignete Tüten, wie z.B. aus den aufgestellten ,,Hundetoiletten‘‘, mit und beseitigen Sie den Hundekot sofort nach dem Entstehen. Natürlich entbindet Sie die Zahlung der Hundesteuer nicht von diesen Pflichten. Denken Sie an Ihre Mitbürger und Ihr eigenes Interesse an einem sicheren und sauberen Ortsbild. Einen Standortplan über die aufgestellten Hundetoiletten finden unser auf unserer Homepage: https://www.niefern-oeschelbronn.de/fileadmin/Dateien/Website/Bilder/3_Leben_Wohnen/2023_Ortsplan_Hundekotbeutel.jpg Der Verstoß gegen diese Pflichten ist nicht nur eine Ordnungswidrigkeit, die mit Geldbuße geahndet werden kann, sondern kann auch gegenüber dem Hundehalter Schadensersatzansprüche von Mitbürgern auslösen, für die Sie haftbar sind. Wir bitten Sie höflich um Ihre Mitarbeit, damit ein sauberes Ortsbild für alle Mitbürger gewährleistet werden kann. Gemeinde Niefern-Öschelbronn -Ordnungsamt-

An alle Hundebesitzer!

Vermehrt gehen beim Ordnungsamt Beschwerden über nicht beseitigten Hundekot  und nicht angeleinte Hunde ein.

 

Das Ordnungsamt erinnert alle Hundebesitzer an folgende Pflichten:

- gemäß § 10 Abs. 3 der Polizeiverordnung der Gemeinde sind

Hunde im Innenbereich auf öffentlichen Straßen und Gehwegen an der Leine zu führen. Im Außenbereich dürfen Hunde ohne Begleitung einer Person, die durch Zuruf auf das Tier einwirken kann, ebenfalls nicht frei umherlaufen.

- gemäß § 11 der Polizeiverordnung hat

der Halter oder Führer eines Hundes dafür zu sorgen, dass dieser seine Notdurft nicht auf Gehwegen, in Grün- und Erholungsanlagen, Radwegen, Spielplätzen oder in fremden Vorgärten verrichtet. Dennoch dort abgelegter Hundekot ist unverzüglich zu beseitigen.

- laut Naturschutzgesetz für Baden-Württemberg dürfen landwirtschaftlich genutzte Flächenwährend der Nutzzeit nur auf Wegen betreten werden. Diese Regelung gilt nicht nur für Menschen, sondern auch für mitgeführte und zu beaufsichtigende Hunde. Wer die freie Landschaft betritt ist außerdem verpflichtet, von ihm abgelegte Gegenstände und Abfälle, dazu gehört auch Hundekot, wieder an sich zu nehmen und zu entfernen.

Hundekot ist nicht nur für andere Mitbürger, insbesondere Kinder unappetitlich, sondern stellt auch eine Gefahr durch die mögliche Übertragung von Krankheitserregern wie z.B. Parvovirose dar. Hundekot ist, wie Sie wissen, ein Nährboden für Viren, Bakterien und Würmer. Zudem geht von dem Hundekot eine erhebliche Rutschgefahr aus.

Nehmen Sie bitte handelsübliche Hundesets oder sonst geeignete Tüten, wie z.B. aus den aufgestellten ,,Hundetoiletten‘‘, mit und beseitigen Sie den Hundekot sofort nach dem Entstehen. Natürlich entbindet Sie die Zahlung der Hundesteuer nicht von diesen Pflichten. Denken Sie an Ihre Mitbürger und Ihr eigenes Interesse an einem sicheren und sauberen Ortsbild.

Einen Standortplan über die aufgestellten Hundekotbeutelbehälter finden Sie hier (JPEG-Bilddatei, 5,71 MB, 17.02.2023).

Der Verstoß gegen diese Pflichten ist nicht nur eine Ordnungswidrigkeit, die mit Geldbuße geahndet werden kann, sondern kann auch gegenüber dem Hundehalter Schadensersatzansprüche von Mitbürgern auslösen, für die Sie haftbar sind.

Wir bitten Sie höflich um Ihre Mitarbeit, damit ein sauberes Ortsbild für alle Mitbürger gewährleistet werden kann.

 

Gemeinde Niefern-Öschelbronn

-Ordnungsamt-